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Verkehrsrecht
Fahrerlaubnisentziehung aufgrund gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Verkehrsrecht
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat
Entscheidungsdatum: 13.11.2009
Aktenzeichen: OVG 1 S 102.09
   
 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 EUR festgesetzt.


Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, anhand dessen der angefochtene Beschluss zu überprüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2009 abzulehnen.

2

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV - i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV offensichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, nachdem er als Führer eines Kraftfahrzeugs einmal am 13. März 2005 unter Einfluss von Kokain und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 19. August 2008 unter Einfluss von Cannabis aufgefallen sei, wobei die festgestellten Blutserumwerte 4,2 ng/ml THC, 47,1 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC ergeben hätten. Wenn bereits die wiederholte Einnahme von Cannabis als gelegentlicher Konsum bei einem Kraftfahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, müsse dies erst Recht gelten, wenn bei einem von zwei Vorfällen Kokain konsumiert worden sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben, erst nach Beendigung der Fahrt am 19. August 2008 zuhause neben einigen Flaschen Bier (erst- und einmalig) auch Cannabis probiert zu haben, müsse bei ihm von fehlendem Trennungsvermögen ausgegangen werden.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sofern der Antragsteller bestreitet, am 19. August 2008 überhaupt unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, weswegen ihm auch nicht fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen ihn wegen dieses Vorfalls unter dem 22. Dezember 2008 ein Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2009, ergangen ist, und deswegen vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen wurden.

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