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Aktuelles
Fahrerlaubnisentziehung aufgrund gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Verkehrsrecht
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat
Entscheidungsdatum: 13.11.2009
Aktenzeichen: OVG 1 S 102.09
   
 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 EUR festgesetzt.


Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, anhand dessen der angefochtene Beschluss zu überprüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2009 abzulehnen.

2

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV - i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV offensichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, nachdem er als Führer eines Kraftfahrzeugs einmal am 13. März 2005 unter Einfluss von Kokain und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 19. August 2008 unter Einfluss von Cannabis aufgefallen sei, wobei die festgestellten Blutserumwerte 4,2 ng/ml THC, 47,1 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,3 ng/ml 11-Hydroxy-THC ergeben hätten. Wenn bereits die wiederholte Einnahme von Cannabis als gelegentlicher Konsum bei einem Kraftfahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, müsse dies erst Recht gelten, wenn bei einem von zwei Vorfällen Kokain konsumiert worden sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben, erst nach Beendigung der Fahrt am 19. August 2008 zuhause neben einigen Flaschen Bier (erst- und einmalig) auch Cannabis probiert zu haben, müsse bei ihm von fehlendem Trennungsvermögen ausgegangen werden.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sofern der Antragsteller bestreitet, am 19. August 2008 überhaupt unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, weswegen ihm auch nicht fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen ihn wegen dieses Vorfalls unter dem 22. Dezember 2008 ein Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2009, ergangen ist, und deswegen vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen wurden.

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BGH bestätigt Urteil gegen Jugendliche wegen tödlicher Messerattacke auf Hamburger S-Bahnhof PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Strafrecht

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Jugendliche wegen tödlicher Messerattacke auf Hamburger S-Bahnhof

siehe auch: Beschluss des 5. Strafsenats vom 8.6.2011 - 5 StR 181/11 -

 

BundesgerichtshofEntscheidungsversandDiese Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor. Sobald siegedruckt vorliegen wird, werden Sie sie an dieser Stelle finden. Zwischenzeitlich gibtes– bis auf die Pressemitteilung auf unserer Homepage – keine weiteren verfügbarenInformationen zu dieser Entscheidung, auch nicht in der Pressestelle. Wann dieEntscheidung genau fertig gestellt sein wird, lässt sich leider von hier nicht sagen.Von Rückfragen an den Entscheidungsversand oder die Pressestelle bitte ich abzusehen.Ich danke für Ihr Verständnis.

Rainer SchliebsRegDir

 
Auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Arbeitsrecht

 

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB


Auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten 

 

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

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Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - IT-/Medienrecht

Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags 
§ 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1 BGB

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.  

BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur, LG  Koblenz

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Leiharbeit: CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Arbeitsrecht

Leiharbeit -
CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

30.05.2011

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az: 29 BV 13947/10), wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bereits in der Vergangenheit keine gültigen Tarifverträge abschließen konnte: „Damit wird unsere Auffassung bestätigt, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war und sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig sind“, betonte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. „Es ist an der Zeit, dass die Arbeitgeber sich endlich darauf besinnen, die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Equal-Pay zu erfüllen und sich nicht mehr hinter den Dumpingtarifverträgen zu verstecken.“

n dem vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren ging es um die Feststellung, ob ...

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Die neuen Gefahren des Strafverteidigers - Der Fall Stephan Lucas und wie das Protokoll die Strafbarkeit des Strafverteidigers heraufbeschwört PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Strafrecht

Prozeßbeobachtung und Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen

Verfahren gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas


Der Münchner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Stephan Lucas muss sich derzeit vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Ihm wird vorgeworfen, sich der Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben.

Die Strafverteidigervereinigungen haben einen eigenen Prozessbeobachter zu den Hauptverhandlungstagen in demVerfahren entsandt - nicht nur weil Lucas Mitglied der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnenn und Strafverteidiger  ist, sondern weil das Verfahren von grundlegender Bedeutung für die Rolle des Strafverteidigers in einem zunehmend von Absprachen geprägten Verfahren ist. Wir dokumentieren hier den Vorbericht und die laufenden Prozessberichte unseres Beobachters Rechtsanwalt Rolf Grabow.

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Befristete Arbeitsverträge bei Bundesagentur unwirksam PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Arbeitsrecht

Pressemitteilung Nr. 17/11 

Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.

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Filesharing und gewerbliches Ausmaß - Zum Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG. PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - IT-/Medienrecht

Filesharing und gewerbliches Ausmaß -

Zum Auskunftsanspruch und dessen Voraussetzungen gem. § 101 Abs. 2 UrhG. -

mit Wertungen zu einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen

OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10UrhG § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 9; GG Art. 10

1. Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG erfordert: …

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Polizist zu recht von Porno-E-Mail traumatisiert PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Arbeitsrecht


Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5235/07

Leitsätze:

1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1 BeamtVG sein.

3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist. 

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BGH: Schöffen müssen Deutsch sprechen und verstehen können. PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Strafrecht

Die Schöffin, die nicht Deutsch sprach.

Bundesgerichtshof


Mitteilung der Pressestelle

Nr. 13/2011

Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden. Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

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Knöllchen aus dem Ausland ab sofort auch in Deutschland vollstreckbar PDF Drucken E-Mail
Entscheidungen - Verkehrsrecht

Seit dem 01.10.2010 gilt ein neues Vollstreckungsabkommen, wonach Ordnungswidrigkeiten aus anderen EU-Ländern nun auch in Deutschland eingetrieben werden können. Allerdings gilt dies laut ADAC erst bei Bußgeldern ab einer Höhe von 70 Euro inklusive Kosten. Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug oder Fahrverbote sind in Deutschland jedoch vorerst nicht zu befürchten.

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