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Cannabis
Drogen im Straßenverkehr PDF Drucken E-Mail
Informationen - Cannabis

Betäubungsmittel wie Cannabis, Amfetamine und Kokain spielten im Rahmen des Führerscheinrecht bis zur Mitte der 90er Jahre nur eine untergeordete Rolle.
Erst mit Gesetz vom 28. April 1998 führte der bundesdeutsche Gesetzgeber einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für Drogenfahrten und schloss damit eine Regelungslücke.

Ständige Verbesserungen von Drogennachweismethoden, die sogenannten Dogenschnelltests, und erhebliche Verschärfungen der Polizeikontrollen, hatten zur Folge, daß die Anzahl der wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr betroffenen Bürger sich in den letzten Jahren vervielfacht hat.

Hier kommen wir ins Spiel.
Die sachgerechte Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandats im Drogenbereich ist ohne fundierte Kenntnisse des Fahrerlaubnisrechts und vertiefte Kenntnis im toxikologisch/pharmakologischen Bereich nicht erfolgsversprechend. Dieses Wissen können Sie bei uns abrufen und in der Verteidigung Ihres "Führerscheins" fruchtbar machen.
Lassen Sie sich diese Möglichkeit nicht entgehen!

Nachfolgend haben wir für Sie einige wichtige Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg zu Fragen bezüglich Cannabis im Straßenverkehr zusammengestellt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung von Konsum und Fahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. So weit, so gut. Ab wann liegt denn nach der Rechtsprechung nun gelegentlicher Konsum vor?

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